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Die Satzung der Chorgemeinschaft Concordia 1864 Eickel:
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Der Verein führt den Namen "Chorgemeinschaft Concordia 1864 Eickel". Er ist Mitglied des Sängerbundes Nordrhein-Westfalen e.V. im Deutschen Sängerbund (DSB).
Der Verein hat seinen Sitz in Herne.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die "Chorgemeinschaft Concordia 1864 Eickel" bezweckt neben der Ausbreitung und Pflege des Chorgesangs (Hauptzweck) auch die Förderung der Kunst und Kultur im Allgemeinen sowie die Förderung der Brauchtums- und Jugendpflege. Zur Erreichung dieser Ziele hält der Verein regelmäßig Sing- und/oder Probenstunden ab, organisiert öffentliche Veranstaltungen (z.B. Konzerte) und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen und seine sonstigen kulturellen Talente (wie z.B. Schauspiel und Tanz) in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
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Der Verein setzt sich zusammen aus:
- singenden bzw. aktiven Mitgliedern
- fördernden bzw. passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem die aufnahmesuchende Person schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht der betroffenen Person die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig und bindend. Die Beschreitung des Rechtsweges ist in jedem Falle ausgeschlossen.
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
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Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele und Interessen des Vereins zu fördern und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist. Die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für die von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied einfaches Stimmrecht.
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Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, doch muss der Mitgliedsbeitrag (siehe auch § 4) für das laufende Jahr bezahlt werden. Desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen.
Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen (siehe § 4) nicht nachkommen oder gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen oder dem Ansehen des Vereins schaden, mit sofortiger Wirkung ausschließen. Der Ausschluss befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages für das laufende Jahr. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich (Brief über den Postweg) bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss allerdings innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Briefes schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Die Entscheidung dieser Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss.
Die Beschreitung des Rechtsweges ist in jedem Falle ausgeschlossen.
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Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
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Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies beantragen. Die Beantragung einer Mitgliederversammlung durch die aktiven Mitglieder ist schriftlich unter Angabe des Grundes an den geschäftsführenden Vorstand zu richten und muss von allen beantragenden aktiven Mitgliedern unterzeichnet sein. Sind dies mindestens ein Drittel aller aktiven Mitglieder, so muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von 3 Wochen stattgeben.
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme der einberufenen Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins (siehe § 12).
Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins (siehe § 12), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Sie werden durch den/die Schriftführer/in protokolliert. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
- Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters / der Chorleiterin
- Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen für die Dauer von einem Jahr
- Festsetzung des Jahresbeitrages für die singenden und fördernden Mitglieder
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Wahl des Vereinslokals
- Erledigung der gestellten Anträge
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Entscheidungen über die Berufung nach § 3 und § 5 der Satzung
Jedem aktiven Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich und begründet einzureichen. Jeder Antrag, der sich konkret auf einen Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung bezieht - der Antragsteller muss diesen Tagesordnungspunkt explizit in seinem Antrag nennen -, ist selbstverständlich vor diesem Tagesordnungspunkt zu beraten und zu entscheiden.
Auf Wunsch eines aktiven Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Damit führt bereits die mündliche Äußerung dieses Wunsches während der Mitgliederversammlung zu einer geheimen Abstimmung. Ein schriftlicher Antrag ist zu diesem Zwecke nicht erforderlich.
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Der Vorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem erweiterten Vorstand.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
- mindestens zwei und höchstens drei gleichberechtigte Vorsitzende
- der Schriftführer / die Schriftführerin
- der Kassierer / die Kassiererin.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
Dem erweiterten Vorstand gehören an
- der stellvertretende Schriftführer / die stellvertretende Schriftführerin
- der stellvertretende Kassierer / die stellvertretende Kassiererin
- mindestens zwei und höchstens drei Notenwarte
- bis zu drei Beisitzer / Beisitzerrinnen
- der Pressesprecher / die Pressesprecherin
- der Werbeleiter / die Werbeleiterin
- der Organisationsleiter / die Organisationsleiterin.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird jeweils in der im Januar eines jeden Jahres einberufenen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem der Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem bei Beschlussfassung anwesenden Vorsitzenden sowie dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Die Arbeit der Rechnungsprüfer/innen erstreckt sich auf die Überprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
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Die Anstellung des Leiters / der Leiterin des Chores erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Der Abschluss eines Chorleitervertrages wird durch diese Satzung zwingend vorgeschrieben. Der Chorleitervertrag muss Aussagen enthalten über
- die Häufigkeit der Sing- und/oder Probenstunden
- die durchschnittliche Dauer der Sing- und/oder Probenstunden
- die Höhe des zu zahlenden monatlichen Honorars
- die Höhe möglicher zusätzlicher Honorare sowie der Tätigkeiten, die zur Zahlung eines solchen zusätzlichen Honorars führen
- Kündigungsfristen und Kündigungsmodalitäten.
Der/Die Chorleiter/in ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die regelmäßig statt findenden Singstunden sowie bei Konzerten und sonstigen Auftritten in der Öffentlichkeit.
Die Auswahl des Liedgutes sowie die Programmgestaltung für Konzerte und sonstige Auftritte führen der/die Chorleiter/in und der Vorstand im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam durch. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Anschaffung neuen Notenmaterials.
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Die Auflösung des Vereins setzt den Beschluss einer Mitgliederversammlung voraus, die lediglich zu diesem Zwecke einberufen wird. Die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei viertel aller aktiven Mitglieder des Vereins erschienen sind. Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, so ist die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins erneut einzuberufen mit dem Hinweis, dass in dieser erneut einberufenen Mitgliederversammlung die Beschlussfähigkeit in jedem Falle gegeben ist.
Der Auflösung des Vereins müssen im Falle einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung mindestens drei viertel der erschienenen Stimmberechtigten zustimmen.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen dem "Sängerbund Nordrhein-Westfalen e.V." zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, verfügt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit über das Vermögen, das nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden darf, die der Förderung der Kunst und der Volksbildung dienen. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf allerdings erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
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Fallen aufgrund einer Änderung dieser Satzung die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins weg, dann fällt sein Vermögen dem "Sängerbund Nordrhein-Westfalen e.V." zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, verfügt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit über das Vermögen, das nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden darf, die der Förderung der Kunst und der Volksbildung dienen. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf allerdings erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
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Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 16. August 2001 beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten.
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